Vereinssatzung

Satzung
 Arbeitsgemeinschaft Linguistische Pragmatik e.V.

Die Satzung wurde am 2. September 2011 von der Gründungsversammlung beschlossen. Die Registrierung im Amtsgericht Düsseldorf wird bis zum Jahresende 2011 beantragt.

§ 1    Name und Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Linguistische Pragmatik (ALP). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
2.    Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (1977).
2.    Zweck des Vereins ist es, die wissenschaftliche Erforschung des Sprachgebrauchs in seinen situativen, sozialen, medialen und kulturellen Realisierungsformen zu fördern und zu koordinieren, den Austausch wissenschaftlicher Informationen, Erfahrungen und Ergebnisse zu unterstützen sowie die Zusammenarbeit der hieran interessierten Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene zu intensivieren. Hierbei gibt es keine Beschränkung auf bestimmte Gegenstandsbereiche oder Forschungsmethoden der linguistischen Pragmatik. Es werden die unterschiedlichen im Rahmen der linguistischen Pragmatik existierenden Beschreibungs- und Erklärungsformate gleichrangig gefördert. Alleiniges Kriterium ist wissenschaftliche Qualität im Sinne der Weiterentwicklung pragmatischer Fragestellungen und Untersuchungsmethoden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und Forschungsvorhaben sowie die Publikation von Forschungsergebnissen verwirklicht.
3.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Mitgliedschaft im Verein

1.    Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins bejaht und zu fördern bereit ist.
2.    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
3.    Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrags wirksam.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden a) durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlicher Mahnung, wenn das Mitglied mit der Zahlung zweier Jahresbeiträge im Rückstand ist; b) auf Antrag des Vorstands oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder durch Beschluss der einfachen Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
4.    Ehemalige Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Zwecke des Vereins aktiv mitzuwirken, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und die Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2.    Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3.    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und seinen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu leisten.
4.    Jedes Mitglied erkennt die vorliegende Satzung an.

§ 6    Einkünfte und Mittelverwendung

1.    Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen.
2.    An Beiträgen erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
3.    Die Höhe und der Fälligkeitstermin des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
4.    Der Verein ist berechtigt, Förderungsbeiträge als Einnahmen entgegenzunehmen.
5.    Alle Beiträge, sonstigen Einnahmen und etwaigen Gewinne werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

§ 7    Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.    Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 8    Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
a)    dem/der Vorsitzenden
b)    dessen/deren Stellvertreter/in
c)    dem/der Kassenwart/in
d)    einem/einer Schriftführer/in.

2.     Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b)    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c)    die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d)    die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern.
3.    Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
4.    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder einzeln gewählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen, bis ein Kandidat die Stimmenmehrheit erzielt.
5.     Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
6.    Die Wiederwahl in ein Vorstandsamt oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Amtsübernahme erfolgt jeweils mit der Annahme der Wahl.
7.     Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
8.     Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters/Stellvertreterin.
9.     Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer/in sowie vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
10. Der/die Kassenwart/in verwaltet das Vereinsvermögen und die für den Verein beantragten Bankkonten. Er/sie führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Verfügungsberechtigung über das Konto hat an erster Stelle der/die Kassenwart/in. Ist dieser verhindert, können auch der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende über das Konto verfügen. Der/die Kassenwart/in gewährt den Mitgliedern des Vorstands jederzeit Einsicht in die Kontoauszüge. Ihm/ihr obliegt die Aufgabe, einen Antrag beim Finanzamt Düsseldorf auf Gemeinnützigkeit zu stellen, den Verein notariell in das Vereinsregister eintragen zu lassen und das Vereinskonto selbstständig einzurichten.

§ 9    Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a)    Änderungen der Satzung
b)    die Auflösung des Vereins
c)    die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3, Nr. 2, Satz 3 sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d)    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e)    die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2.    Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3.     Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4.     Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
6.     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, falls sie sich nicht mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden für beschlussunfähig erklärt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7.     Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
8.     Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
9.    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unter-schreiben.

§ 10    Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, 
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1.     Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit entsprechend §9, Nr.9.
2.     Im Fall der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Sprachwissenschaft (DGfS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4.     Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher etc.) vom letzten Vorsitzenden aufzubewahren.